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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingung

RHQM · Redmann-Hornickel Qualitätsmanagement

50670 Köln

 

folgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber für alle zu erbringenden Leistungen, insbesondere der Beratungstätigkeiten, sowie ähnlichen Dienstleistungen. Der Geltung anderer AGB wird widersprochen. Diese werden nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und zum Gegenstand der Geschäftsbeziehung gemacht werden.

 

§ 2 Gegenstand des Vertrages

 

(1) Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (s.o.), die im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Zu den Beratungstätigkeiten gehören die im Vertrag bzw. Angebotes oder in deren Anlage spezifizierten Aussagen und Vereinbarungen.

 

§ 4 Ort und Zeit der Tätigkeit

 

(1) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort. Der Auftragnehmer kann, gegebenenfalls bei Erfordernis, einen entsprechenden Zeitraum für Dokumentations-, Informations- oder Beratungszwecke für den laufenden Auftrages, am Sitz des Auftraggebers verwenden.

 

(2) Der Auftragnehmer gestaltet seine Arbeitszeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Insofern kein Festpreis für den im Vertrag oder Angebot näher beschriebenen Auftrag vereinbart worden ist, wird der zeitliche Umfang der in §1 genannten und im Vertrag oder Angebot beschriebenen Aufgaben auf in der Kalkulation angegeben Beratertage je Personentag (acht Stunden) veranschlagt.

 

(3) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Zeit zu verschieben. Der höheren Gewalt steht Streik, Aussperrung, Naturereignisse und ähnlichen Umständen gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses.

 

(4) Sollte sich im Laufe einer über drei Monate hinausgehenden Beratertätigkeit nach Ablauf von drei Monaten herausstellen, dass auf Grund von unvorhersehbaren Ereignissen oder sonstigen, auf den Zeitablauf einwirkenden Faktoren, die auf Teilaufgaben des in § 1 festgelegten Leistungen den in Aussicht genommenen Zeitaufwand übersteigen, ist der Auftragnehmer unverzüglich nach Erkennen des Sachverhaltes zur Information des Auftraggebers verpflichtet. Der Auftraggeber entscheidet sofort, nach Kenntnisstand der Sachlage, über eine etwaige Erweiterung des zeitlichen Umfangs des Auftrages und der damit verbundenen Änderung der Vergütung (siehe § 6).

 

(5) Änderungen und Erweiterungen des zeitlichen Umfangs bedürfen der Schriftform und werden nach Bestätigung beider Vertragsparteien automatisch Bestandteil des bestehenden Auftragsverhältnisses mit allen Bedingungen und Vereinbarungen. Bis zur Klärung aller strittigen Fragen ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Tätigkeiten am Arbeitsprogramm einzustellen.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber unterstützt die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Tätigkeiten des Auftragnehmers. Insbesondere schafft der Auftraggeber ohne Kosten für den Auftragnehmer alle Voraussetzungen im Bereich der Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Dienstleistung erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a. die Benennung einer Ansprechperson, die dem Auftragnehmer während der vereinbarten Tätigkeiten zur Verfügung steht. Die Ansprechperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sein können.

 

(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung der Aufträge notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden, Informationen erteilt und weitergeleitet werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung der Aufträge von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von dem Auftraggeber formulierten Erklärung zu bestätigen.

 

§ 6 Vergütung

 

(1) Die Vergütung für die Dienstleistung des Auftragnehmers ist nach den von dem Auftraggeber aufgewendeten Zeiten entsprechend den vereinbarten Honorarsätzen zu berechnen, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart worden ist.

 

(2) Die Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind gemäß Vereinbarung vom Auftraggeber fristgerecht und grundsätzlich bargeldlos zu bezahlen. Eventuelle Kosten des Geldtransfers gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

(3) Verlangen außergewöhnliche Leistungen gem. § 4 eine Änderung der Vergütung, werden diese auf Grundlage der ursprünglichen Kalkulation bzw. des ursprünglichen Angebotes gesondert vergütet. Insofern werden Änderungen des Arbeitsprogramms, des Umfanges der Aufgaben oder andere zusätzlich Leistungen, die nicht vertraglich vereinbart sind, aber zum Erreichen des Ergebnisses notwendig sind, in Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert honoriert.

 

(4) Verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht ausgeführte Dienstleistung die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, verlangen. Hiervon unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.

 

(5) Die Vergütung wird auch fällig, wenn während der Tätigkeiten des Auftragnehmers durch unvorhergesehene Ereignisse der Beratungsgegenstand entfällt, der Auftraggeber den Vertrag kündigt oder gegen den Auftraggeber das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird. Die bis zur Kenntnisnahme dieser Umstände erbrachten Leistungen des Auftragnehmers werden voll berechnet.

 

(6) Der Auftraggeber kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

(7) Die Rechnungstellung erfolgt in der Regel monatlich. Sonderregelungen richten sich nach dem aktuellen Angebot.

(8) Die Vergütung wird bei Rechnungseingang fällig.

 

§ 7 Reisekosten und sonstige Aufwendungen

 

(1) Reisekosten und sonstige Aufwendungen werden gesondert berechnet und richten sich nach dem aktuellen Angebot bzw. Preisliste, falls zwischen den Vertragsparteien keine Sonderregelung getroffen ist. Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Bahn, Schiff oder Flugzeug und sonstige in Rechnung gestellte Aufwendungen verstehen sich inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Sonstige (allgemeine) Reisekosten und Reisezeiten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 8 Verschwiegenheit und Datenschutz

 

(1) Der Auftragnehmer behandelt Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich und verwendet sie nicht zum Nachteil des Auftraggebers. Die Verschwiegenheitspflicht gilt über das Ende des Auftrages hinaus.

 

(2) Sollten zur Abwicklung Mitarbeitende oder im Rahmen der Durchführung des Auftrages Dritte vom Auftragnehmer eingeschaltet werden, werden diese zur Verschwiegenheit entsprechend verpflichtet.

 

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zur Ausführung des Auftrages übergebenen betriebsspezifischen Unterlagen und Dokumente sorgfältig zu verwahren und auf Verlangen nach Ende des Auftrages dem Auftraggeber zurückzugeben.

 

(4) Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder von Dritten verarbeiten zu lassen. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz sind zu beachten.

 

§ 9 Urheberrecht / Veröffentlichungen

 

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Dokumente nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

 

(2) Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer. Veröffentlichungen oder Weitergabe an Dritte, der im Rahmen des Auftrags erstellten, auf den Auftragnehmer direkt bezogenen Dokumente, dürfen nur in beiderseitigem Einverständnis erfolgen, falls nichts anderes vereinbart worden ist.

 

§ 10 Haftung und Schadensersatz

 

(1) Der Auftragnehmer kann zur Zahlung von Entschädigungen herangezogen werden, wenn ihm eine Verletzung des § 8 nachzuweisen ist. Für Folgeschäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 

(2) Bei berechtigten Mängeln kann der Auftragnehmer verlangen, dass ihm die Beseitigung des Mangels übertragen wird, im Sinne der Reduzierung von Aufwendungen. Dies gilt auch für Mängel, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat. Die Kosten fallen dem Auftragnehmer zur Last. Unberührt bleibt das Kündigungsrecht des Auftraggebers bei einer vom Auftragnehmer zu vertretender Pflichtverletzung.

 

(3) Die Haftung des Auftragnehmers wird auf die Höhe seiner Gesamtvergütung beschränkt. Davon unberührt bleibt die Haftung

 

a) für solche Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für

 

b) solche Schäden, die durch grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungshilfen verursacht wurden.

 

Erfasst werden alle Arten der Pflichtverletzung im Stadium der Anbahnung und Vertragsdurchführung sowie der Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

 

(4) Schäden, die durch unvorhersehbare Ereignisse oder in der Person des Auftraggebers begründet sind, sind von der Haftung durch den Auftragnehmer ausgeschlossen.

 

(5) Für Leistungen von hinzugezogenen Dritten, die im direkten Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber stehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 

(6) Die Frist zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen beträgt zwei Jahre.

 

§ 11 Kündigung

 

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt bei Zahlungsverzug und anschließender Mahnung oder wenn der Auftraggeber trotz mehrfacher Aufforderung seiner Informations- bzw. Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, die weitere Bearbeitung des Auftrages einzustellen und das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt den Vertrag zu kündigen, insofern der Auftragnehmer seinen Pflichten trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt.

 

§ 12 Sonstiges

 

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet werden. Abweichende Individualvereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sind Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbeziehungen unwirksam oder nichtzutreffend, bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.

(2) RHQM - Redmann-Hornickel Qualitätsmanagement beschäftigt weder Juristen noch Rechtsanwälte. Inhaltliche Konformitätsprüfungen der Dokumente erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Eine lebensmittelrechtliche Beratung wird unter keinen Umständen durch den Auftragnehmer stattfinden können.

 

Stand: 19.06.2026

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